Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig für Verträge mit Unternehmern nach § 14 BGB, Stand August 2026
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der pajawebdesign, Heusmann und Winzer GbR, Hauptstraße 23, 55286 Wörrstadt, E-Mail kontakt.pajawebdesign@gmail.com, Internet www.pajawebdesign.de, Steuernummer 08/126/52287, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG DE464424421, nachfolgend Agentur, und dem Auftraggeber über Leistungen im Bereich Webdesign, Webentwicklung, digitale Dienstleistungen, Beratung sowie Betreuung und Wartung digitaler Anwendungen.
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Die Angebote der Agentur richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließt die Agentur nicht.
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Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
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Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es gilt die folgende Rangfolge, erstens der unterzeichnete Einzelvertrag, zweitens das Angebot nebst Leistungsbeschreibung, drittens diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsschluss
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Darstellungen der Agentur auf ihrer Website, in Broschüren oder in sonstigen Werbemitteln stellen kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
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Angebote der Agentur sind, sofern nicht abweichend angegeben, für die Dauer von vierzehn Kalendertagen ab Zugang bindend.
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Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber in Textform oder durch eine beiderseitige Unterzeichnung des Einzelvertrages zustande. Die Annahme kann auch durch Freigabe in einem von der Agentur bereitgestellten digitalen Angebotssystem erfolgen.
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Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsschluss, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt.
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Die Agentur bestätigt den Vertragsschluss in Textform.
§ 3 Leistungsgegenstand und Rechtsnatur der Leistungen
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Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich abschließend aus dem Angebot, der beigefügten Leistungsbeschreibung sowie einem gegebenenfalls vereinbarten Pflichtenheft. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen begründen keine über die Leistungsbeschreibung hinausgehende Beschaffenheit.
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Auf die Erstellung von Websites, Layouts, Grafiken, Softwarewerkzeugen und sonstigen abgrenzbaren Arbeitsergebnissen finden die Vorschriften des Werkvertragsrechts nach den §§ 631 ff. BGB Anwendung.
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Auf laufende Leistungen ohne festgelegten Erfolg, insbesondere Betreuung, Wartung, Suchmaschinenoptimierung, Pflege von Inhalten, Beratung und Schulung, finden die Vorschriften des Dienstvertragsrechts nach den §§ 611 ff. BGB Anwendung. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere eine bestimmte Platzierung in Suchmaschinen, eine bestimmte Reichweite oder ein bestimmter Umsatz des Auftraggebers, wird nicht geschuldet.
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Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten Dritte als Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer einzusetzen.
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Die Agentur ist in der Wahl der gestalterischen und technischen Mittel im Rahmen der vereinbarten Leistungsbeschreibung frei. Ein Anspruch auf Verwendung einer bestimmten Technologie besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber stellt der Agentur alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Texte, Bilder, Logos, Zugangsdaten und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in einem verwendbaren digitalen Format zur Verfügung. Die Mitwirkungshandlungen sind echte Pflichten des Auftraggebers.
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Der Auftraggeber benennt eine für das Projekt entscheidungsbefugte Ansprechperson sowie eine Vertretung.
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Freigaben, Rückmeldungen und Korrekturwünsche erfolgen innerhalb der im Projektplan vereinbarten Fristen, im Zweifel innerhalb von zehn Werktagen ab Zugang der Vorlage.
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Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen, mindestens um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Die Agentur kann den hierdurch entstehenden Mehraufwand nach den vereinbarten Stundensätzen abrechnen.
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Ruht ein Projekt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, länger als drei Monate, ist die Agentur berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen und das Projekt abzuschließen. Eine Wiederaufnahme bedarf einer neuen Vereinbarung.
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Der Auftraggeber sichert zu, dass er an den von ihm bereitgestellten Inhalten über sämtliche erforderlichen Rechte verfügt und dass deren Nutzung keine Rechte Dritter, insbesondere keine Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Wettbewerbsrechte, verletzt.
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Der Auftraggeber ist für die inhaltliche und rechtliche Zulässigkeit der von ihm veranlassten Inhalte selbst verantwortlich. Eine rechtliche Prüfung der Inhalte, insbesondere eine wettbewerbs-, marken- oder datenschutzrechtliche Prüfung, schuldet die Agentur nicht.
§ 5 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
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Wünscht der Auftraggeber Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, teilt er dies der Agentur in Textform mit.
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Die Agentur prüft die Umsetzbarkeit und unterbreitet dem Auftraggeber ein Angebot über die Auswirkungen auf Vergütung und Terminplan. Die Umsetzung erfolgt erst nach Freigabe in Textform.
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Der Aufwand für die Prüfung umfangreicher Änderungswünsche kann gesondert berechnet werden, sofern die Agentur hierauf zuvor hingewiesen hat.
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Die Anzahl der im Preis enthaltenen Korrekturschleifen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Darüber hinausgehende Korrekturen werden nach Aufwand berechnet.
§ 6 Termine und Verzug
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Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden.
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Verbindliche Termine setzen die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
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Gerät die Agentur in Verzug, ist ihr eine angemessene Nachfrist zu setzen. Rechte des Auftraggebers nach Ablauf einer erfolglos gesetzten Nachfrist bleiben unberührt.
§ 7 Abnahme
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Werkleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen, sobald sie im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht sind. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
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Die Agentur zeigt die Fertigstellung in Textform an und fordert den Auftraggeber zur Abnahme auf. Der Auftraggeber prüft das Arbeitsergebnis innerhalb von zehn Werktagen und erklärt die Abnahme in Textform oder benennt die konkreten Mängel.
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Die Abnahme gilt nach Maßgabe des § 640 Abs. 2 BGB als erteilt, wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist nach Absatz 2 weder die Abnahme erklärt noch die Abnahme unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert.
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Die Abnahme gilt ferner als erteilt, wenn der Auftraggeber das Arbeitsergebnis produktiv einsetzt, insbesondere eine Website live schaltet oder für den Publikumsverkehr freigibt.
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Teilleistungen, die selbständig nutzbar sind, können gesondert abgenommen werden, sofern dies vereinbart ist.
§ 8 Nutzungsrechte
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Die Agentur räumt dem Auftraggeber an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen das räumlich und zeitlich unbeschränkte, einfache Recht ein, diese für den vertraglich vorausgesetzten Zweck zu nutzen.
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Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung, sofern im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet. Bei Dauerschuldverhältnissen wird das Nutzungsrecht für die Dauer des Vertragsverhältnisses eingeräumt, solange der Auftraggeber die laufende Vergütung vertragsgemäß entrichtet.
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Eine Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte sowie eine Unterlizenzierung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Agentur in Textform, sofern nicht im Einzelvertrag abweichend geregelt. Das Recht des Auftraggebers zur Bearbeitung und Weiterentwicklung der Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke richtet sich nach dem Einzelvertrag.
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Nicht ausdrücklich eingeräumte Rechte verbleiben bei der Agentur. Dies gilt insbesondere für Entwürfe, Vorstudien, Konzepte und nicht ausgewählte Gestaltungsvarianten.
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An Werkzeugen, Bibliotheken, Modulen, Vorlagen und sonstigen Bestandteilen, die die Agentur unabhängig vom Auftrag entwickelt hat oder wiederkehrend einsetzt, verbleiben sämtliche Rechte bei der Agentur. Der Auftraggeber erhält daran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den Betrieb des Vertragsgegenstandes.
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Ein Anspruch auf Herausgabe von Quelldateien, offenen Layoutdateien oder Quellcode besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet ist.
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Die Agentur ist berechtigt, auf die von ihr erstellten Arbeitsergebnisse in angemessener Form hinzuweisen, insbesondere durch einen dezenten Urhebervermerk im Impressum oder Fußbereich einer Website. Der Auftraggeber kann den Verzicht auf diesen Hinweis gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt verlangen.
§ 9 Rechte Dritter und Freistellung
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Der Auftraggeber stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Rechtsverletzung durch vom Auftraggeber bereitgestellte oder freigegebene Inhalte beruhen. Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
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Die Agentur informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Geltendmachung solcher Ansprüche und stimmt sich vor Abgabe von Erklärungen mit ihm ab.
§ 10 Leistungen Dritter, Fremdlizenzen und Betrieb
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Soweit für die Leistungserbringung Leistungen Dritter erforderlich sind, insbesondere Baukastensysteme, Content-Management-Systeme, Hosting, Domains, Erweiterungen, Schriften, Stockmaterial oder Zahlungsdienste, gelten hierfür ergänzend die Bedingungen und Lizenzbestimmungen des jeweiligen Anbieters.
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Die Agentur schuldet keine Verfügbarkeit von Leistungen Dritter. Sofern die Agentur derartige Leistungen im eigenen Namen für den Auftraggeber bezieht, gibt sie diese zu den jeweils gültigen Listenpreisen des Anbieters weiter.
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Lizenz-, Domain- und Betriebskosten trägt der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Soweit im Einzelvertrag vereinbart ist, dass die Agentur Plattformlizenz oder Domain für einen bestimmten Zeitraum übernimmt, trägt der Auftraggeber diese Kosten ab dem Ende des vereinbarten Zeitraums. Die Agentur weist auf laufende Kosten im Angebot hin.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die von ihm genutzten Dienste eigene Vertragsbeziehungen einzugehen, soweit dies vom jeweiligen Anbieter verlangt wird.
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Änderungen bei Anbietern Dritter, insbesondere Änderungen von Funktionsumfang, Preisen oder Bedingungen, berechtigen die Agentur zur Anpassung der betroffenen Leistungen nach vorheriger Information des Auftraggebers.
§ 11 Vergütung und Zahlungsbedingungen
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Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Sofern keine Festpreisvereinbarung getroffen wurde, wird nach Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
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Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird. Ändert sich der gesetzliche Steuersatz, gilt für Leistungen, die nach dem Wirksamwerden der Änderung erbracht werden, der jeweils neue Satz.
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Die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus dem Angebot. Sofern dort nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung von Projektleistungen in zwei Raten, nämlich fünfzig Prozent bei Auftragserteilung und fünfzig Prozent vor Übergabe des Arbeitsergebnisses.
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Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Einrichtungsgebühr bei Auftragserteilung fällig, die laufende Vergütung monatlich im Voraus.
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Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Zugang zur Zahlung fällig.
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Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Zusätzlich besteht der Anspruch auf die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
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Bei Zahlungsverzug von mehr als dreißig Kalendertagen ist die Agentur nach vorheriger Ankündigung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, laufende Leistungen einzustellen und die Nutzung noch nicht vollständig bezahlter Arbeitsergebnisse zu untersagen.
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Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
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Reisekosten, Auslagen und Fremdleistungen werden gesondert nach Aufwand berechnet, sofern sie vorher angekündigt wurden.
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Bei Verträgen mit laufender Vergütung ist die Agentur berechtigt, die Vergütung einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von acht Wochen in Textform anzupassen. Dem Auftraggeber steht bei jeder Anpassung ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Anpassung zu. Die Agentur weist in der Ankündigung auf dieses Recht hin.
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Soweit der Einzelvertrag auf die Preisliste der Agentur verweist, gilt die bei Vertragsschluss übergebene Fassung. Die Agentur kann die Preisliste einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von acht Wochen in Textform anpassen. Absatz 10 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Mindestbetrag je Auftrag aus den Pauschalangeboten der Preisliste beträgt zwanzig Euro netto.
§ 12 Mängelansprüche
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Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den nachfolgenden Maßgaben.
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Mängel sind nachvollziehbar und, soweit möglich, unter Angabe der zur Reproduktion erforderlichen Schritte in Textform zu melden.
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Die Agentur leistet zunächst Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
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Kein Mangel liegt vor bei Abweichungen, die auf einer vom Auftraggeber vorgegebenen Gestaltung beruhen, bei Beeinträchtigungen durch nachträgliche Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter, bei Störungen durch Leistungen Dritter sowie bei geringfügigen Abweichungen in der Darstellung zwischen unterschiedlichen Endgeräten, Betriebssystemen und Browserversionen. Die Agentur schuldet eine funktionsfähige Darstellung in den im Angebot benannten Browsern in der jeweils aktuellen und der unmittelbar vorhergehenden Version.
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Für Mängelansprüche gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
§ 13 Haftung
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Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
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Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Agentur der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
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Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
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Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
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Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
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Eine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg der erbrachten Leistungen, insbesondere für Reichweiten, Rankings, Konversionsraten oder Umsätze, ist ausgeschlossen.
§ 14 Vertragslaufzeit und Kündigung
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Projektverträge enden mit der vollständigen Erbringung und Abnahme der geschuldeten Leistungen.
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Das Recht des Auftraggebers zur freien Kündigung des Werkvertrages nach § 648 BGB bleibt unberührt. Kündigt der Auftraggeber, ist die Agentur berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen. Es wird widerleglich vermutet, dass der Agentur fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zustehen.
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Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Betreuungs- und Wartungsverträge, haben die im Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit. Ohne abweichende Vereinbarung beträgt die Mindestlaufzeit zwölf Monate. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter und kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
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Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit einer nicht unerheblichen Zahlung länger als dreißig Kalendertage in Verzug ist oder wenn er trotz Abmahnung rechtswidrige Inhalte verbreitet.
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Kündigungen bedürfen der Textform.
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Nach Beendigung eines Betreuungsverhältnisses übergibt die Agentur dem Auftraggeber auf dessen Wunsch die zur Fortführung erforderlichen Zugangsdaten und Datenbestände sowie, soweit technisch möglich, das Arbeitsergebnis. Der hierfür anfallende Aufwand wird nach der Preisliste berechnet, sofern im Einzelvertrag keine Pauschale für die Übertragung vereinbart ist.
§ 15 Vertraulichkeit
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Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nicht für andere Zwecke als die Vertragserfüllung zu verwenden.
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Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, die dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren oder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind.
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Die Verpflichtung besteht für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
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Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeitenden und eingesetzten Dritten entsprechend.
§ 16 Datenschutz
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Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
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Soweit die Agentur im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, insbesondere im Rahmen von Hosting, Wartung, Systemzugängen oder Auswertungen, schließen die Parteien einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser ist als Anlage Bestandteil des Vertrages.
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Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die von ihm veranlassten Verarbeitungen.
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Die Agentur weist darauf hin, dass die datenschutzkonforme Ausgestaltung des Webauftritts, insbesondere die Rechtmäßigkeit eingesetzter Dienste und Einwilligungsprozesse, eine rechtliche Bewertung erfordert, die nicht Gegenstand des Vertrages ist, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
§ 17 Referenznennung
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Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Namens und des Logos sowie unter Verwendung von Abbildungen der erbrachten Leistungen als Referenz zu benennen, insbesondere auf der eigenen Website, in sozialen Medien und in Präsentationen.
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Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit in Textform widersprechen. Die Agentur entfernt die Referenz sodann innerhalb einer angemessenen Frist.
§ 18 Barrierefreiheit
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Die Herstellung digitaler Barrierefreiheit im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und der einschlägigen technischen Normen ist nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung vereinbart wurde.
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Die Agentur weist den Auftraggeber darauf hin, dass ihn als Anbieter bestimmter digitaler Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern gesetzliche Anforderungen an die Barrierefreiheit treffen können. Die Prüfung, ob der Auftraggeber diesen Anforderungen unterliegt, obliegt dem Auftraggeber.
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Die Agentur bietet die Herstellung von Barrierefreiheit als gesondert zu beauftragende und zu vergütende Leistung an.
§ 19 Höhere Gewalt
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Ereignisse höherer Gewalt, die der Agentur die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen sie, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
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Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien, kriegerische Auseinandersetzungen, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Kommunikationsnetzen sowie Arbeitskämpfe, die nicht von der Agentur veranlasst wurden.
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Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zu kündigen.
§ 20 Schlussbestimmungen
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der Agentur. Die Agentur ist ferner berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
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Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
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Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur in Textform auf Dritte übertragen.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
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